Norm
EKHG §1 IRechtssatz
Hat der Geschädigte den Beweis des sowohl äußeren örtlichen und zeitlichen als auch inneren ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Begegnung mit dem anderen Fahrzeug und dem Zerbrechen der Windschutzscheibe nicht erbracht, fehlt es an einem den Halter verpflichtenden Haftungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058128Dokumentnummer
JJR_19760129_OGH0002_0020OB00225_7500000_001