Rechtssatz
Die Schutzvorschrift des § 65 StVO richtet sich an die hinsichtlich radfahrender Kinder aufsichtspflichtigen Personen, deren Verschulden sich daher auch nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern auf die Übertretung der Schutznorm im engeren Sinne beziehen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027677Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012