Norm
ABGB §1325 B1Rechtssatz
Auch Störungen der Gehirnfunktionen und Nervenfunktionen stellen einen körperlichen Schaden, also eine Körperverletzung dar (hier psychischer Unfallsschock, der zum Absagen zweier Opernauftritte eines Opernsängers führte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013