Norm
DHG §2Rechtssatz
Die Beurteilung der für eine Mäßigung des Schadenersatzes in Betracht kommenden Umstände hat sich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung zu beziehen, wobei die Frage des Schadenersatzes dem Grunde nach bis auf weiteres (unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisses) geregelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036935Dokumentnummer
JJR_19760129_OGH0002_0020OB00279_7500000_001