Norm
ABGB §819Rechtssatz
Der Erbschaftskäufer oder - beschenkte erwirbt als Gesamtnachfolger des Erblassers den Besitz an der Erbschaft nicht schon durch Übergabe der einzelnen Vermögensbestandteile, sondern erst durch die Einantwortung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013116Dokumentnummer
JJR_19760130_OGH0002_0070OB00509_7600000_001