RS OGH 1976/1/30 7Ob263/75

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Veröffentlicht am 30.01.1976
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Norm

ABGB §970
StGB §129

Rechtssatz

Die Haftung des Wirtes nach § 970 ABGB wird nicht durch jede Qualifikation eines erfoglten Diebstahls als Einbruchdiebstahl ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn der Täter durch Einbruch in das Haus gelangt oder sich den Eintritt durch Gewalt erzwingt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019463

Dokumentnummer

JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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