Norm
ABGB §970Rechtssatz
Die Haftung des Wirtes nach § 970 ABGB wird nicht durch jede Qualifikation eines erfoglten Diebstahls als Einbruchdiebstahl ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn der Täter durch Einbruch in das Haus gelangt oder sich den Eintritt durch Gewalt erzwingt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019463Dokumentnummer
JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_006