Norm
StGB §75 DRechtssatz
Eine heftige (auf sthenischen oder asthenischen Affekten beruhende) Gemütserregung ist aber nur dann im Sinne des § 76 StGB "allgemein begreiflich", wenn die Ursache der Gemütserregung - von einem objektiven Gesichtspunkt, nämlich dem eines Durchschnittsmenschen, betrachtet - in dem Sinn verständlich ist, daß sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Sie darf nicht - nur - im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigung oder Leidenschaften begründet sein, sondern muß im äußeren Umständen ihre Ursache haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092127Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014