Norm
RAO §30 Abs1Rechtssatz
Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist zu verweigern,
a) wenn die Voraussetzungen für die gehörige Ausbildung an sich nicht vorliegen,
b) wenn der Eintragungswerber durch anderweitige Verpflichtungen der anwaltlichen Tätigkeit in erheblichem Masse entzogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0072238Dokumentnummer
JJR_19760202_OGH0002_000BKV00003_7500000_007