Norm
UWG §9 B2Rechtssatz
Bei tatsächlichem Gebrauch einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens (im Branchenverzeichnis des Telefonbuches usw) besitzt diese ab dem Zeitpunkt ihres Beginnes den Schutz gegenüber anderen später entstandenen Rechten, also auch gegenüber einer später eingetragenen Firma, sofern der besonderen Bezeichnung Unterscheidungskraft zukommt. Nur bei mangelnder Unterscheidungskraft beginnt der Schutz erst vom Zeitpunkt der Erlangung der Verkehrsgeltung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078785Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00361_7500000_001