Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Ob im Sinne § 1 Abs 1 ZugG eine Zugabe angekündigt oder angeboten wird, ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Wie nach § 2 UWG, entscheidet auch hier regelmäßig die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, den der Durchschnittsinteressent bei auch nur flüchtiger Wahrnehmung der betreffenden Werbebehauptung gewinnt; dabei muss der Ankündigende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078510Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008