RS OGH 1976/2/3 4Ob83/75, 2Ob227/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1976
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Norm

StVO §1 Abs2
StVO §43
StVO §44

Rechtssatz

Auf Verkehrsflächen im Sinne des § 1 Abs 2 StVO vom Straßenhalter aufgestellte Straßenverkehrszeichen drücken nicht eine Verordnung mit dem darin festgelegten Inhalt (vgl § 43 StVO) aus. Ob sich daher der Straßenerhalter einer entsprechenden Zusatztafel hätte bedienen müssen, wenn er einem Straßenverkehrszeichen einen von der in der StVO festgelegten Bedeutung abweichenden Sinn beilegen will, betrifft nicht die Frage, ob er zu dieser Sinngebung berechtigt ist, sondern ob er seiner Verpflichtung, Mißverständnisse nach Möglichkeit auszuschalten und klare Verhältnisse zu schaffen, entsprochen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/75
    Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 83/75
  • 2 Ob 227/10m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 227/10m
    Auch; Auf Verkehrsflächen im Sinne des § 1 Abs 2 StVO vom Straßenhalter aufgestellte Straßenverkehrszeichen drücken nicht eine Verordnung mit dem darin festgelegten Inhalt (vgl § 43 StVO) aus. (T1); Beisatz: Um einer Anordnung des Straßenerhaltes verbindliche Wirkung zu verleihen, kommt keine ? behördlichen Verordnungen vorbehaltene ? Kundmachung nach § 44 StVO in Betracht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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