Norm
UWG §9 B2Rechtssatz
Verwechslungsgefahr kann nicht nur durch das Bild, sondern auch durch den Klang oder den Sinn der verwendeten Zeichen begründet werden; insbesondere wenn sich der Gesamteindruck einer Firma durch den Wortklang bestimmt, wenn Phantasiebezeichnungen oder solche Bezeichnungen verwendet werden, denen nur im geringem Maß und erst auf dem Umweg von Überlegungen und Rückschlüssen ein Sinngehalt beigelegt werden kann (ÖBl 1972,69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078760Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00368_7500000_001