RS OGH 1976/2/3 4Ob368/75

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Veröffentlicht am 03.02.1976
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Norm

UWG §9 B2
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr kann nicht nur durch das Bild, sondern auch durch den Klang oder den Sinn der verwendeten Zeichen begründet werden; insbesondere wenn sich der Gesamteindruck einer Firma durch den Wortklang bestimmt, wenn Phantasiebezeichnungen oder solche Bezeichnungen verwendet werden, denen nur im geringem Maß und erst auf dem Umweg von Überlegungen und Rückschlüssen ein Sinngehalt beigelegt werden kann (ÖBl 1972,69).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 368/75
    Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 368/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078760

Dokumentnummer

JJR_19760203_OGH0002_0040OB00368_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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