Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Mangels entsprechender Einzelvereinbarung oder Gesamtvereinbarung (KollV) steht dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, aber noch im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers Mehrarbeit leistet, nach dem Gesetz keine Überstundenvergüterung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021489Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009