Norm
ABGB §1165 ERechtssatz
Voraussetzung für die gültige Schließung eines Vertrages über die Ausbildung (hier zum Handelsvertreter) ist, daß dessen Gegenstand, überhaupt objektiv geeignet ist, den in Aussicht genommenen Erfolg herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021804Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0050OB00243_7500000_004