Norm
ABGB §1496Rechtssatz
Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine Verhinderung des zuständigen Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit oder die Unmöglichkeit des Verkehrs mit dem zuständigen Gericht zu verstehen. Die Einrichtung eines Journaldienstes kann aber in der Wirkung einem gänzlichen Stillstand der Rechtspflege nicht gleichgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034425Dokumentnummer
JJR_19760204_OGH0002_0080OB00013_7600000_001