Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Erweist sich die angestrebte Richtigstellung der Parteienbezeichnung als unzulässig, dann hat das Berufungsgericht den Mangel der Parteifähigkeit des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtssubjektes von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039791Dokumentnummer
JJR_19760204_OGH0002_0080OB00007_7600000_004