Norm
ZPO §1Rechtssatz
Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt. Dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021