Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Produzentenhaftung:
1.1 Die Haftung des Produzenten für die von ihm hergestellten Produkte gegenüber dem Letztverbraucher (sogenannte "Produzentenhaftung") ist vor allem auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen.
1.2 Beim Absatz von Waren mittels einer Vertragskette erscheint der erste Kaufvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten dessen, der durch eine Kette von Kaufverträgen oder Werkverträgen als berechtigt ausgewiesen ist.
1.3 Der Produzent darf nicht Sachen in Verkehr bringen, die technische Mängel aufweisen; es ist zu fordern, dass der Hersteller seine Erzeugnisse sachgerecht und zweckgerecht konstruiert, sie müssen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren fehlerfrei sein, sodass bei normalem, bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Schäden auftreten; insbesondere müssen dabei die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden.
2.1 Auch bei Produkten, die abstrakt - generell fehlerfrei sind, aber in individuell - konkreten Teilbereichen ihre Verwendung zu Schädigungen führen können (gefahrenträchtige Produkte) besteht eine Haftung des Produzenten jedenfalls dann, wenn er mit einer derartigen Verwendung rechnen musste und dennoch auf die in bestimmten Teilbereichen drohenden Gefahren hinzuweisen unterlässt.
2.2 Wird an den Produzenten eine Anfrage über die beabsichtigte Verwendung eines Produkts gerichtet, ist zu fordern, dass die vom Produzenten erteilte Auskunft ein exaktes Bild von Art und Umfang der drohenden Gefahren gibt.
3.1 Bezeichnet sich jemand im Verkehr als Produzent und wird daher ihm das Warenvertrauen entgegengebracht, trifft ihn auch die Haftung für das Produkt, gleichgültig, ob es tatsächlich von ihm hergestellt wurde.
4.1 Mehrere an der Warenherstellung beteiligte Produzenten sind nicht stets Gesamtschuldner des eingetretenen Schadens; die Haftung trifft nur jenen am Produktionsvorgang beteiligten Unternehmer aus dessen Sphäre der schadensstiftende Fehler stammt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022730Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015