TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/2 B2241/98

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Veröffentlicht am 02.12.1999
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "ab 1. Jänner 1998" im ersten Satz sowie des letzten Satzes der KanalabgabenO der Gemeinde Admont vom 11.11.87 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.12.97 mit E v 02.12.99, V54/99.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem vorliegenden Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1998 wurde der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Admont vom 14. Mai 1998 bestätigt, der dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine jährliche Kanalbenützungsgebühr im Gesamtbetrag von S 6.775,78 für seine an das Kanalnetz der Marktgemeinde Admont angeschlossene Liegenschaft zur Zahlung vorgeschrieben hatte. Rechtsgrundlage für diese Vorschreibung war einerseits die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Admont, deren Stammfassung der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 11. November 1987 beschlossen hatte, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Dezember 1997, und andererseits die §§6 und 8 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Beschwerde bringt unter anderem vor, daß die am 18. Dezember 1997 vom Gemeinderat der Marktgemeinde Admont beschlossene Änderung der Kanalabgabenordnung am 1. Jänner 1998, somit an dem Tag, den sie selbst als Termin ihres Inkrafttretens festsetzt, noch nicht durch zwei Wochen öffentlich kundgemacht war. Dies verstoße gegen §7 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes; die Änderung sei folglich nicht gehörig kundgemacht worden. Die geänderte Kanalabgabenordnung hätte somit mit 1. Jänner 1998 ohne ausdrückliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Kraft treten dürfen, auf ihr beruhende Bescheide seien schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit behaftet.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie den Verordnungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "ab 1. Jänner 1998" im ersten Satz sowie der Gesetzmäßigkeit des letzten Satzes "Diese Gebührenregelung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft." der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Admont am 17. Dezember 1997 beschlossenen Änderung der Kanalabgabenordnung, an der Amtstafel angeschlagen vom 18. Dezember 1997 bis zum 7. Jänner 1998, ein und hob diese Bestimmungen mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V54/99, auf.

II. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewandt. Es ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Gebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von S 2.500,- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2241.1998

Dokumentnummer

JFT_10008798_98B02241_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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