Norm
FinStrG §55Rechtssatz
Der Mangel der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung verbietet nur die Durchführung der Hauptverhandlung (und damit der Urteilsfällung), sie ist aber nicht eine unabdingbare Voraussetzung für die Anklageerhebung, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes bereits durch den von diesem Einspruchsvorbringen nicht berührten Inhalt der Anklageschrift gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087304Dokumentnummer
JJR_19760205_OGH0002_0110OS00185_7500000_002