Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, in jedem einzelnen Fall seinem Klienten über den Ausgang der Sache zu berichten und über die für ihn erzielten Kapitalsbeträge und Kosten einer Kanzlei genau Abrechnung zu legen. Gerade bei Klienten, die von einer Kraftfahrorganisation zu ihm als deren Vertrauensanwalt gewiesen wurden, wäre es die Pflicht des Anwaltes gewesen, hier besonders genau zu berichten und abzurechnen, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, als würden Unkorrektheiten im Umgang mit Klientengeldern vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015