RS OGH 1976/2/9 Bkd15/75, Bkd110/87, 11Bkd5/09, 15Bkd4/10, 24Os5/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1976
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Norm

DSt 1872 §2 C1
DSt 1990 §1 C1
DSt 1990 §1 C4

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, in jedem einzelnen Fall seinem Klienten über den Ausgang der Sache zu berichten und über die für ihn erzielten Kapitalsbeträge und Kosten einer Kanzlei genau Abrechnung zu legen. Gerade bei Klienten, die von einer Kraftfahrorganisation zu ihm als deren Vertrauensanwalt gewiesen wurden, wäre es die Pflicht des Anwaltes gewesen, hier besonders genau zu berichten und abzurechnen, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, als würden Unkorrektheiten im Umgang mit Klientengeldern vorliegen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 15/75
    Entscheidungstext OGH 09.02.1976 Bkd 15/75
    Veröff: AnwBl 1976,455
  • Bkd 110/87
    Entscheidungstext OGH 19.06.1989 Bkd 110/87
    Vgl auch; nur: Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, in jedem einzelnen Fall seinem Klienten über den Ausgang der Sache zu berichten. (T1)
    Beisatz: Es gehört zu den unabdingbaren Verpflichtungen eines Rechtsanwaltes, soferne er sich zu bestimmten Erledigungen bereit gefunden hat, zu berichten (Bkd 30/74, Bkd 15/75 uam). (T2)
  • 11 Bkd 5/09
    Entscheidungstext OGH 19.04.2010 11 Bkd 5/09
    nur: Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, in jedem einzelnen Fall seinem Klienten über den Ausgang der Sache zu berichten und über die für ihn erzielten Kapitalsbeträge und Kosten einer Kanzlei genau Abrechnung zu legen. (T3)
  • 15 Bkd 4/10
    Entscheidungstext OGH 07.03.2011 15 Bkd 4/10
    nur T3
  • 24 Os 5/15p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 24 Os 5/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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