RS OGH 1976/2/11 4ZR193/74

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Veröffentlicht am 11.02.1976
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Norm

VersVG §56

Rechtssatz

Bei der Stichtagsversicherung für Vorräte legt die Stichtagsmeldung des Versicherungsnehmers grundsätzlich den Umfang der Versicherungsleistung fest, die der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach dem Verhältnis des angegebenen Wertes zu dem wirklichen Wert der Vorräte zu erbringen hat.

Veröff: VersR 1976,425

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103743

Dokumentnummer

JJR_19760211_AUSL000_0040ZR00193_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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