Norm
ABGB §367 ERechtssatz
Ein Kaufmann ist beim Erwerb von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonders sorgfältiger Nachforschung verpflichtet; er muß die Behauptung des Verkäufers, Eigentümer der Ware zu sein, durch Einsicht in die entsprechenden Urkunden überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010904Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018