Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Die Garantiezusage macht den Garanten, selbst wenn er für den Erfolg eingestanden ist, nur schadenersatzpflichtig, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt; zur Erfüllung der Zusage kann der Garant nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016958Dokumentnummer
JJR_19760212_OGH0002_0070OB00504_7600000_001