Norm
ABGB §886Rechtssatz
Sind mündlich getroffene Vereinbarungen mit dem Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunde vereinbar oder stellen sie sich nur als eine Ergänzung des schriftlichen Vertragstextes dar, so gelten sie neben der schriftlichen Vereinbarung. Nur wenn der mündliche und der schriftliche Vertrag miteinander unvereinbar sind, wird der nachher abgefaßten schriftlichen Vertragsurkunde der Vorzug zu geben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017263Dokumentnummer
JJR_19760212_OGH0002_0070OB00504_7600000_002