RS OGH 1976/2/12 6Ob510/76 (6Ob511/76 - 6Ob518/76), 5Ob664/76, 1Ob600/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1976
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Norm

AußStrG §9 A2c
AußStrG §216

Rechtssatz

Das dem Pflegebefohlenen und seinen nächsten Angehörigen vor der der Rechtsprechung ungeachtete der Verpflichtung des Gerichtes, von amtswegen einzuschreiten, in besonders gelagerten Fällen eingeräumte Rekursrecht fällt mit dem Tod des Pflegebefohlenen weg. Der Erbe kann daher weder als Vertreter der Verlassenschaft noch als naher Abgehöriger im eigenen Namen Rechtsmittel gegen Beschlüsse über Pflegschaftsrechnungen erheben, die noch zu Lebzeiten des Pflegebefohlenen rechtskräftig wurden. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Erbe gegen den seinerzeitigen Beistand Schadenersatzansprüche geltend machen kann, ist dabei ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 510/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 6 Ob 510/76
    Veröff: SZ 49/21
  • 5 Ob 664/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 664/76
    nur: Das dem Pflegebefohlenen und seinen nächsten Angehörigen vor der der Rechtsprechung ungeachtete der Verpflichtung des Gerichtes, von amtswegen einzuschreiten, in besonders gelagerten Fällen eingeräumte Rekursrecht fällt mit dem Tod des Pflegebefohlenen weg. Der Erbe kann daher weder als Vertreter der Verlassenschaft noch als naher Abgehöriger im eigenen Namen Rechtsmittel gegen Beschlüsse über Pflegschaftsrechnungen erheben, die noch zu Lebzeiten des Pflegebefohlenen rechtskräftig wurden. (T1) Beisatz: Auch wenn der Beschluß nicht zugestellt werden sein sollte. (T2)
  • 1 Ob 600/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 600/95
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006895

Dokumentnummer

JJR_19760212_OGH0002_0060OB00510_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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