Norm
EKHG §9 Abs1 ARechtssatz
Ein unabwendbares Ereignis kann nur ein solches sein, das von außen auf das Kraftfahrzeug oder dessen Lenker einwirkt, nicht aber ein Versagen des Fahrzeuges oder des Lenkers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012