- 7 Ob 518/76
Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 518/76
- 1 Ob 682/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 682/76
- 7 Ob 572/77
Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 572/77
- 7 Ob 627/77
Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 627/77
- 6 Ob 559/80
- 1 Ob 19/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 19/80
- 4 Ob 512/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 512/83
- 1 Ob 540/86
- 2 Ob 543/86
- 2 Ob 552/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 552/87
Beisatz: Dies muss umso mehr dann gelten, wenn für den Geschädigten als Laien die Ursachen des Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar waren. (T1)
- 7 Ob 506/88
Veröff: JBl 1988,321
- 1 Ob 665/88
Auch
- 6 Ob 523/89
Beis wie T1
- 7 Ob 650/89
Beis wie T1
- 1 Ob 632/90
Veröff: JBl 1991,654
- 8 Ob 600/93
- 5 Ob 562/93
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge erst durch ein Sachverständigengutachten. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T2)
- 5 Ob 524/93
Auch
- 5 Ob 546/94
Veröff: SZ 68/179
- 2 Ob 503/96
Beisatz: Im Falle eines Fachmannes, der einen entsprechenden Einblick besitzt, besteht ein solches Hindernis grundsätzlich nicht, mag auch der Fachmann eine gewisse Zeit benötigen, um diesen Einblick zu gewinnen. (T3)
- 10 Ob 2102/96g
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2102/96g
Beis wie T2
- 9 Ob 319/97w
- 4 Ob 360/97p
Auch
- 6 Ob 42/98i
Beis wie T2
- 6 Ob 273/98k
Beisatz: Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein. (T4)
Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T5)
- 9 Ob 91/99v
Beis wie T2
- 7 Ob 242/99k
Beis wie T1; Beis wie T2
- 4 Ob 131/00v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
- 7 Ob 145/00z
Beis wie T2; Beis wie T5
- 8 Ob 285/00w
Vgl auch; Beisatz: Gegenteilig zu T5: Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (T6)
- 6 Ob 150/00b
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5
- 1 Ob 64/00v
Veröff: SZ 74/14
- 9 Ob 129/01p
- 7 Ob 249/01w
Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T7)
- 5 Ob 182/02d
Vgl; Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des
§ 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T8)
- 9 Ob 231/02i
Beis wie T4
- 7 Ob 93/02f
Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. (T9)
Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T10)
- 10 Ob 1/03z
Beis wie T4
- 2 Ob 78/03i
Beis wie T1
- 1 Ob 226/04y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 7 Ob 322/04k
Beis wie T4
- 10 Ob 23/04m
Beisatz: Hier: Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen. (T11); Veröff: SZ 2005/46
- 7 Ob 204/05h
Auch; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers darf nicht überspannt werden. Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (zum Beispiel verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von den Banken nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren. (T12)
- 6 Ob 194/05f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus. (T13)
- 6 Ob 172/05w
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T14)
- 3 Ob 236/05k
Auch; Beis wie T12; Beis wie T14
- 7 Ob 17/06k
Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T15)
- 5 Ob 143/07a
Beis wie T1; Beis wie T8
- 2 Ob 241/06i
Auch; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T16)
- 8 ObA 56/08f
Auch; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T17)
Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T18)
Beisatz: Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, bei Kenntnis der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge - selbst vor Eintritt von konkreten Nachteilen - bereits eine Feststellungsklage einzubringen, substituiert diese Kenntnis nicht, sondern setzt sie voraus. (T19)
- 8 ObA 57/08b
Auch; Beis wie T17; Beis wie T18
Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T17 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T20)
Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T18 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T21)
Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T22)
- 9 ObA 108/08k
Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T22
- 9 ObA 152/08f
Auch; Beis wie T17; Beis wie T18
- 7 Ob 8/10t
Auch; Beis wie T9
- 7 Ob 96/10h
Beis ähnlich wie T2
- 1 Ob 162/10w
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in diese Zusammenhänge erlangt hat. (T23)
- 6 Ob 259/10x
- 6 Ob 9/11h
Auch; Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T24)
- 6 Ob 217/10w
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
- 4 Ob 144/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T23; Beisatz: Hi