Vgl aber; Beisatz: Zivilfrüchte werden aber nach nunmehr herrschender Ansicht von der Verpfändung der Hauptsache grundsätzlich nicht erfasst. Lediglich die Zwangsverwaltung ergreift auch die fälligen aber noch nicht eingehobenen Einkünfte. (T1); Veröff: RZ 1989/103 S 278
Vgl aber; Beis wie T1 nur: Zivilfrüchte werden aber nach nunmehr herrschender Ansicht von der Verpfändung der Hauptsache grundsätzlich nicht erfasst. (T3); Veröff: SZ 72/178
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein auf der Bestandliegenschaft hypothekarisch gesicherter Gläubiger kann sein Recht auf nochmalige Zahlung des vorausgeleisteten Mietzinses erst bei exekutiver Realisierung seines Pfandrechtes geltend machen. (T4)