Norm
B-VG Art139Rechtssatz
1) Der OGH, welcher gemäß Art 89 Abs 2 und 139 B-VG beim VfGH den Antrag auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung gestellt hat, ist bei der Entscheidung der Rechtssache, welche den Anlaß zur Stellung des Antrages gebildet hat, an die Rechtsanschauung des VfGH gebunden; das Erkenntnis des VfGH hat für diesen Anlaßfall rückwirkende Kraft.
2) Die aufgehobene Verordnungsbestimmung wird in ihrem Rechtsbestande aber allgemein und endgültig erst mit dem Ablauf der für das Wirksamwerden der Aufhebung bestimmten Frist vernichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053681Dokumentnummer
JJR_19760212_OGH0002_0060OB00034_7500000_001