Norm
VersVG §12Rechtssatz
Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist hinsichtlich des Befreiungsanspruches des Haftpflichtversicherten reicht es nicht aus, daß der Versicherer auf Grund der Schadensmeldung des Versicherten seine Leistungspflicht endgültig abgelehnt hat, es sei denn, daß zu diesem Zeitpunkt der Anspruch des geschädigten Dritten bereits im Sinne des § 154 Abs 1 Satz 1 VersVG festgestellt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080054Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010