Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Grobe Fahrlässigkeit ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Masse verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegung jedem einleuchtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022430Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009