Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Hält der Rechtsanwalt, einen größeren Geldbetrag, der zu seiner Verfügung eingegangen war, sachlich ungerechtfertigt über Jahre hinaus zurück, ohne ihn an den Berechtigten auszuzahlen, verstößt er nicht nur gegen seine Berufspflichten sondern auch gegen Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055537Dokumentnummer
JJR_19760216_OGH0002_000BKD00041_7500000_001