Norm
EO §3 IVARechtssatz
Ausgenommen Fälle sog perplexer Exekutionen, in welchen die getroffenen Anordnungen ihrer Natur nach undurchsetzbar oder verboten sind, kann die Bindungswirkung der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung nur verneint werden, wenn sich infolge der- wegen der Einseitigkeit des Verfahrens möglichen Unvollständigkeit des bei der Exekutionsbewilligung beurteilten Sachverhaltes nachträglich die Unzulässigkeit einer Anordnung bzw ihres Vollzuges herausstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011