Norm
StGB §167Rechtssatz
Will der Täter aus der Rückgabe des Diebsguts noch für sich einen Vermögensvorteil erzielen, indem er etwa dem Bestohlenen das Diebsgut zum "Rückkauf" anbietet oder für die Rückgabe eine Belohnung in Anspruch zu nehmen sucht, liegt schon begrifflich keine Schadensgutmachung im technischen Sinne vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095225Dokumentnummer
JJR_19760217_OGH0002_0120OS00172_7500000_001