RS OGH 1976/2/17 4Ob651/75, 5Ob310/76, 1Ob747/78, 7Ob531/84, 4Ob559/83, 3Ob514/86, 1Ob655/86, 6Ob546

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1976
beobachten
merken

Norm

KO §30
KO §31 Abs1 Z2 Fall1

Rechtssatz

Der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ist dann nicht gegeben, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung oder Erweiterung eines Kredites von der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 651/75
    Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 651/75
  • 5 Ob 310/76
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 5 Ob 310/76
    Auch; Beisatz: Vereinbarung, daß für Warenlieferungen Forderungen des Gemeinschuldners gegen Dritte zur Sicherstellung abgetreten werden. (T1) Veröff: SZ 50/57
  • 1 Ob 747/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 747/78
  • 7 Ob 531/84
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 531/84
    Auch; Beisatz: Hier: Wurde auf Grund einer unwiderruflichen Anweisung von der Begründung einer Hypothek, von der die Darlehensgewährung abhängig war, Abstand genommen. Der Vollzug dieser Anweisung, die mit der Anweisung einen Gesamttatbestand bildet, kann nicht gesondert angefochten werden, weil die Begründung des Schuldverhältnisses von der Deckung abhängig war. (T2)
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Veröff: EvBl 191985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 3 Ob 514/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 514/86
    Auch; Veröff: RdW 1987,124
  • 1 Ob 655/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 655/86
    Auch; Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366
  • 6 Ob 546/87
    Entscheidungstext OGH 02.04.1987 6 Ob 546/87
    Auch; Veröff: RdW 1988,12
  • 1 Ob 508/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 508/89
  • 2 Ob 302/99x
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 302/99x
    Vgl auch; Beisatz: Der anfechtbare Sachverhalt lässt sich mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten, sondern ergibt sich aus dem (gewollten) Zusammentreffen mehrerer Ereignisse. Die Erteilung einer Anweisung und die nachfolgende Erfüllung durch den Angewiesenen stellen einen "Gesamtsachverhalt" dar. (T3); Veröff: SZ 72/167
  • 6 Ob 256/99m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 256/99m
    Vgl auch; Beisatz: Die Kongruenz der Leistung wird bejaht, wenn sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, den gesamten Geldverkehr über die den Kredit gewährende Bank abzuwickeln, sodass diese (gemäß ihren allgemeinen Bankbedingungen) durch Aufrechnung Befriedigung verlangen durfte. (T4)
  • 3 Ob 37/00p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 37/00p
    Auch; Beisatz: Einer erfolgreichen Anfechtung (der Liegenschaftsveräußerungsverträge) steht entgegen, dass die Klägerin nicht den Gesamtsachverhalt, sondern nur dessen für sie "günstige Teile" (die Verträge über die von der Pfandschuld über 38 Mio S bis auf 3,5 Mio S "befreiten" Liegenschaften) anficht, dabei also nicht davon ausgeht, dass auch die vorausgehende Umschuldungsvereinbarung ihr gegenüber nicht wirksam sein solle. Diese, den gesamten "Anfechtungssachverhalt" einleitende und auslösende Umschuldungsvereinbarung war aber von der Bezahlung der darin genannten Summe von 3,5 Mio S abhängig. (T5)
  • 3 Ob 68/02z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 68/02z
    Auch; Beisatz: Personen, deren Forderungen erst durch die Rechtshandlung begründet und sofort sichergestellt oder befriedigt wurden, sind nicht von einer Anfechtung nach den §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2 erster Fall KO bedroht, weil sie im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht Gläubiger des Gemeinschuldners waren. (T6); Veröff: SZ 2003/71
  • 3 Ob 246/09m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
    Auch; Veröff: SZ 2010/25
  • 3 Ob 188/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten