Norm
StGB §167 Abs4Rechtssatz
Voraussetzung für die tätige Reue nach § 167 Abs 4 StGB ist, dass sich der Täter um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat. Es ist somit ein aktives Mitwirken an der Schadensgutmachung zumindest in der Form einer konkludenten Handlung erforderlich. Ein bloßes Untätigbleiben oder ein Nichthindern der Schadensgutmachung durch einen anderen genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014