Norm
ABGB §884Rechtssatz
Ein Vertrag, für den das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, kann zwar nicht vor der Unterzeichnung des Vertrages zustandekommen, gilt aber bei erfolgter Unterzeichnung als geschlossen, wenn dem Gegner die Urkunde zugeht oder er von der Unterschrift Mitteilung erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017301Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014