Norm
ABGB §862Rechtssatz
Das mit Notariatsakt erfolgte Anbot der Übertragung eines Geschäftsanteiles einer Gesellschaft mbH gilt auch dann als fristgerecht angenommen, wenn nur der Notariatsakt über die Annahme innerhalb der Frist errichtet und der Anbotsteller hievon, wenn auch noch ohne Zustellung einer Ausfertigung des Notariatsaktes, innerhalb der Frist verständigt wurde, wenn sodann die tatsächliche Zustellung der Ausfertigung des Notariatsaktes mit Zustimmung des Anbotstellers einige Tage nach Ablauf der Frist vollzogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014085Dokumentnummer
JJR_19760218_OGH0002_0010OB00530_7600000_001