RS OGH 1976/2/18 1Ob530/76 (1Ob531/76), 1Ob706/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1976
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Norm

ABGB §862
ABGB §862a
GmbHG §76

Rechtssatz

Das mit Notariatsakt erfolgte Anbot der Übertragung eines Geschäftsanteiles einer Gesellschaft mbH gilt auch dann als fristgerecht angenommen, wenn nur der Notariatsakt über die Annahme innerhalb der Frist errichtet und der Anbotsteller hievon, wenn auch noch ohne Zustellung einer Ausfertigung des Notariatsaktes, innerhalb der Frist verständigt wurde, wenn sodann die tatsächliche Zustellung der Ausfertigung des Notariatsaktes mit Zustimmung des Anbotstellers einige Tage nach Ablauf der Frist vollzogen wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/76
    Entscheidungstext OGH 18.02.1976 1 Ob 530/76
    Veröff: GesRZ 1976,130 = SZ 49/23
  • 1 Ob 706/78
    Entscheidungstext OGH 08.11.1978 1 Ob 706/78
    Veröff: GesRZ 1979,76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014085

Dokumentnummer

JJR_19760218_OGH0002_0010OB00530_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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