Auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift des
§ 76 Abs 2 GmbHG vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann. (T3); Beisatz: Der Schutz vor übereiltem Erwerb eines Geschäftsanteils wird darin gesehen, dass der Interessent vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren Gebarungskontrolle gegenüber der Aktiengesellschaft für die Öffentlichkeit entscheidend weniger einsichtig bleibt, zu reiflicher Überlegung angehalten werden soll (
6 Ob 640/91,
6 Ob 525/89). (T4); Beisatz: Der Notariatsakt soll dem Bewerber die Risken, die mit einem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einhergehen, bewusst machen. Es geht darum, dass sich der Erwerber mit dem Kaufobjekt als solchen und den damit üblicherweise verbundenen Gefahren auseinandersetzt. (T5); Beisatz: Der Kaufpreis selbst gehört zwar zu den Hauptbestandteilen des Vertrages, birgt aber in sich keine anderen Risken, als dies bei jedem anderen, nicht formbedürftigen Kauf auch der Fall ist. Nur auf die mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH typischerweise verbundenen besonderen Gefahren und Risken kann der Notar hinweisen. Darin liegt der Schutz des Erwerbers. In wirtschaftlichen Belangen ist es - wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft - Sache des Erwerbers, seine Entscheidungen zu treffen. (T6)