Norm
ZPO §228 B7Rechtssatz
Unter Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen. Feststellbar ist also, zumindest in der Regel, nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nicht aber die Art und der Tag seines Zustandekommens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038988Dokumentnummer
JJR_19760218_OGH0002_0010OB00530_7600000_003