Norm
StGB §58 Abs2Rechtssatz
Der Ablauf der Verjährungsfrist für eine gerichtliche strafbare Handlung im Sinne des § 58 Abs 2 StGB wird nicht durch die Begehung eines Finanzvergehens, das von Gericht zu ahnden ist, gehemmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022