Norm
AnerbenG §3Rechtssatz
Die Auswahl des Anerben wurde - abgesehen vom Gleichaltrigkeitsfall bei gleich nahen Angehörigen - genau geregelt; eine Entscheidung nach billigen Ermessen, die sich darüber hinwegsetzt, ist offenbar gesetzwidrig. Dass durch die gesetzlichen Ausleseregeln nicht alle Härtefälle vermieden werden können, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2014