RS OGH 1976/2/19 6Ob1/76, 6Ob159/12v, 6Ob135/13s, 6Ob114/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1976
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Norm

AnerbenG §3
AnerbenG §3 Abs2 Z2
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Die Auswahl des Anerben wurde - abgesehen vom Gleichaltrigkeitsfall bei gleich nahen Angehörigen - genau geregelt; eine Entscheidung nach billigen Ermessen, die sich darüber hinwegsetzt, ist offenbar gesetzwidrig. Dass durch die gesetzlichen Ausleseregeln nicht alle Härtefälle vermieden werden können, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/76
    Entscheidungstext OGH 19.02.1976 6 Ob 1/76
    Veröff: SZ 49/27 = JBl 1976,593
  • 6 Ob 159/12v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 159/12v
    Vgl auch; Beisatz: Eine Auslegung von § 3 Abs 2 Z 2 Satz 3 AnerbenG dahin, dass bei „annähernd gleichem Alter“ die Frage der Befähigung der potenziellen Anerben zu prüfen wäre, verbietet ihr Wortlaut. (T1)
  • 6 Ob 135/13s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 135/13s
    Vgl auch; Beisatz: Dass der vorverstorbene Vater des Revisionsrekurswerbers älter ist als der erblasserische Bruder, ist nach § 3 Abs 2 Z 2 AnerbenG ohne Bedeutung. Der klare Gesetzeswortlaut stellt vielmehr auf die in Betracht kommenden Miterben, nicht auf deren Eltern ab. (T2)
    Beisatz: Die Bestimmung des Anerben nach § 3 AnerbenG kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen und wirft daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T3)
  • 6 Ob 114/14d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 114/14d
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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