Norm
StGB §5 Abs2 CRechtssatz
Absichtliches Handeln liegt vor, wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren erstrebten Erfolgs, direkt zum Ziele setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021