TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/2 B2604/97

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Veröffentlicht am 02.12.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "sowie die Tariflohnsteuer des Abs8" in §67 Abs9 letzter Satz EStG 1988 mit E v 02.12.99, G106/99.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mangels eines zu veranlagenden Einkommens gemäß §41 Abs4 iVm §67 Abs9 EStG 1988 - die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 1995 neben Bezügen des Arbeitsmarktservice lediglich Bezüge des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds - die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügt.

Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "sowie die Tariflohnsteuer des Abs8" im letzten Satz des §67 Abs9 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400, ein und hob diese Wortfolge mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, G106/99, auf.

II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Bei Durchführung der beantragten Veranlagung wird allerdings der Tarif zur Anwendung kommen.

Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2604.1997

Dokumentnummer

JFT_10008798_97B02604_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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