Norm
StGB §19Rechtssatz
Der sich aus der Anzahl der Tagessätze und ihrer Höhe ergebende Gesamtbetrag der Geldstrafe ist in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089940Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019