Norm
StGB §127 ARechtssatz
Unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung einer Sache setzt nicht notwendigerweise eine nach Absicht des Täters für immer (durch "Verbrauch" oder Veräußerung der Sache) erfolgende, aber doch eine solche Art der Zueignung voraus, durch die der Wirtschaftswert der entzogenen Sache zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder eines Dritten) übergeführt und ein nach außenhin eigentumsähnliches Verhältnis begründet werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093673Dokumentnummer
JJR_19760223_OGH0002_0120OS00162_7500000_001