RS OGH 1976/2/24 5Ob519/76

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Veröffentlicht am 24.02.1976
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Norm

AngG §36 I

Rechtssatz

Von einem Wettbewerb kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn der Dienstnehmer seine Erwerbstätigkeit in demselben Handelszweig, in derselben Branche entfaltet, in welcher sein vormaliger Dienstgeber seine Geschäfte betreibt. Jedoch muß eine Betätigung im gleichen Geschäftszweig nicht notwendigerweise zu Wettbewerbshandlungen des ehemaligen Dienstnehmers führen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 519/76
    Entscheidungstext OGH 24.02.1976 5 Ob 519/76
    Veröff: Arb 9458

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Treuepflicht, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029748

Dokumentnummer

JJR_19760224_OGH0002_0050OB00519_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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