Norm
AngG §36 IRechtssatz
Von einem Wettbewerb kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn der Dienstnehmer seine Erwerbstätigkeit in demselben Handelszweig, in derselben Branche entfaltet, in welcher sein vormaliger Dienstgeber seine Geschäfte betreibt. Jedoch muß eine Betätigung im gleichen Geschäftszweig nicht notwendigerweise zu Wettbewerbshandlungen des ehemaligen Dienstnehmers führen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Treuepflicht, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029748Dokumentnummer
JJR_19760224_OGH0002_0050OB00519_7600000_001