Norm
EO §79Rechtssatz
Fehlt es an der gem § 79 EO erforderlichen Verbürgung der Gegenseitigkeit, so rechtfertigt sebst der etwaige Nachweis, daß österrische Exekutionstitel in anderen Staat vollstreckt werden, nicht eine Exekutionsbewilligung im Inland.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002322Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021