Norm
DSt 1872 §47 Abs1 Z3Rechtssatz
Das Disziplinarstatut überträgt die Wahrung des mit der Erfüllung der Berufspflichten des Anwaltsstandes und mit der Erhaltung seiner Ehre und seines Ansehens verbundenen öffentlichen Interessen ausschließlich dem Disziplinarrat und dem Kammeranwalt beziehungsweise den übergeordneten Instanzen (§§ 23, 24); dagegen will es den Privatbeteiligten nicht zum Hüter dieses öffentlichen Interesses bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055960Dokumentnummer
JJR_19760301_OGH0002_000BKD00001_7600000_001